789.110
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Antrag auf Eintragung in das Inventar der geschützten Naturobjekte (Biotopschutz)
Schutzmassnahmen
§ 4 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Antrag auf Eintragung in das Inventar der geschützten Naturobjekte (Biotopschutz)
1. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bzw. die Natur- und Landschaftsschutzkommission unterbreiten dem Bau- und Verkehrsdepartement von sich aus oder auf Gesuch der betreffenden Eigentümerschaft hin den Antrag auf Eintragung ins Inventar der geschützten Naturobjekte.
2. Das Begehren muss enthalten
a) Begründung und ggfs. Bericht der Gemeinden Bettingen und Riehen;
b) Wissenschaftliche Würdigung des Naturobjekts;
c) Schutzumfang.
3. Die Gemeinden Bettingen und Riehen regeln für ihre Gebiete die Inventarisierung schützenswerter Naturobjekte von lokaler Bedeutung selbst (§ 6 Abs. 4 Natur- und Landschaftsschutzgesetz). Bleiben sie untätig, übernimmt der Regierungsrat diese Aufgabe.