§ 3 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
§ 3 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erfüllt ihre gesetzlichen Aufgaben. Dies sind insbesondere
a) sie wacht als zuständige Fachinstanz des Bau- und Verkehrsdepartements darüber, dass alle Abteilungen und Stabsstellen des Öffentlichen Dienstes bei ihren Vollzugsarbeiten die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berücksichtigen und sorgt für den notwendigen Informationsfluss;
b) sie sorgt für Bestandesaufnahme und Klassifizierung von schutzwürdigen Naturobjekten und typischen Landschaften;
c) sie erarbeitet die Grundlagen für den Erlass der notwendigen Schutzmassnahmen, insbesondere für die Inventarisierung und das Natur- und Landschaftsschutzkonzept sowie für die Beratungen der Natur- und Landschaftsschutzkommission;
d) sie sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Schutzmassnahmen;
e) ihr obliegt die Pflege der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, im Stadtgebiet auch die Pflege und der Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung;
f) sie ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach den Art. 19 und 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz;
g) sie bestimmt bei Bauprojekten und technischen Eingriffen in schutzwürdige Naturobjekte oder in das Landschaftsbild, welche nicht in die Zuständigkeit der Natur- und Landschaftsschutzkommission fallen, die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes zuhanden der zuständigen Behörde;
h) sie kann im Übrigen geeignete Bepflanzung und Pflegemassnahmen zur Auflage machen, wo die Erhaltung des Landschaftsbildes oder schutzwürdiger Naturobjekte dies erfordern.