789.110
CH-BS
§ 28 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Rekursberechtigte Organisationen, Anmeldung
Vollzug und Rechtsmittel
§ 28 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Rekursberechtigte Organisationen, Anmeldung
1. Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang IV dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.