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789.110 CH-BS

§ 23 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Verfügende Behörden

Vollzug und Rechtsmittel
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§ 23 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Verfügende Behörden

1. Alle Verfügungen, welche aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde fallen, erlässt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder in ihrem Gebiet die Gemeinden Bettingen und Riehen.

2. Verfügungen, die mit einem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, erlässt das Bauinspektorat als Bestandteil des Bauentscheides; Anordnungen betreffend den Natur- und Landschaftsschutz sind für das Bauinspektorat verbindlich.

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