789.110
CH-BS
§ 23 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Verfügende Behörden
Vollzug und Rechtsmittel
§ 23 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Verfügende Behörden
1. Alle Verfügungen, welche aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde fallen, erlässt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder in ihrem Gebiet die Gemeinden Bettingen und Riehen.
2. Verfügungen, die mit einem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, erlässt das Bauinspektorat als Bestandteil des Bauentscheides; Anordnungen betreffend den Natur- und Landschaftsschutz sind für das Bauinspektorat verbindlich.