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789.110 CH-BS

§ 22 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Beiträge an Organisationen

Abgeltungen und Beiträge an Dritte
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§ 22 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Beiträge an Organisationen

1. Zweckgebundene Beiträge an Organisationen, die im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. der Erforschung der hierfür notwendigen Grundlagen tätig sind, können auf Gesuch hin im Rahmen des ordentlichen Budgets ausgerichtet werden, falls

a) sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung orientieren und die Resultate ihrer Arbeit auch dem Kanton Basel-Stadt zugute kommen;

b) Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören;

c) Gewähr dafür besteht, dass objektbezogene Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, die der Naturschutzarbeit im Kanton zugute kommen.

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