§ 2 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission
§ 2 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission
1. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission erfüllt die ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben. Das sind namentlich die folgenden
a) sie berät den Regierungsrat, die Departemente sowie die Gemeinden Bettingen und Riehen in wichtigen Fragen;
b) bei grösseren Bauprojekten sowie bei Nutzungsplanungen, die den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild wesentlich beeinflussen, beschliesst die Natur- und Landschaftsschutzkommission zuhanden der zuständigen Behörde die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes und des ökologischen Ausgleichs;
c) sie kann zudem geeignete Bepflanzung und Pflegemassnahmen zur Auflage machen, wo die Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. schutzwürdiger Naturobjekte dies erfordern;
d) sie stellt dem Bau- und Verkehrsdepartement Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gemäss § 19 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes;
e) sie beantragt dem Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden des Regierungsrates die gemäss § 10 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes erforderlichen Verbote und Bewilligungspflichten zum Schutze seltener oder schützenswerter Pflanzen- und Tierarten;
f) sie beantragt für besonders schützenswerte Gebiete die Festsetzung von Naturschutz- und Naturschonzonen;
g) sie erstattet dem Bau- und Verkehrsdepartement jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
2. Zur Beurteilung dringlicher Angelegenheiten kann aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder ein Ausschuss gebildet werden.