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789.110 CH-BS

§ 18 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Abgeltungen und Beiträge

Abgeltungen und Beiträge an Dritte
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§ 18 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Abgeltungen und Beiträge

1. Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen gemäss § 11f. des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung und bei solchen von lokaler Bedeutung im Stadtgebiet entscheidet die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen des vom Grossen Rat bewilligten Budgets. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte Bereiche anderen Fachstellen des Kantons übertragen.

2. Die Budgetverwendung wird der Natur- und Landschaftsschutzkommission periodisch zur Kenntnis gebracht.

3. Über wiederkehrende Beiträge kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz befristete Vereinbarungen abschliessen.

4. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Prioritätenordnung erlassen oder die Höhe der Beiträge linear kürzen.

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