§ 18 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Abgeltungen und Beiträge
§ 18 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Abgeltungen und Beiträge
1. Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen gemäss § 11f. des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung und bei solchen von lokaler Bedeutung im Stadtgebiet entscheidet die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen des vom Grossen Rat bewilligten Budgets. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte Bereiche anderen Fachstellen des Kantons übertragen.
2. Die Budgetverwendung wird der Natur- und Landschaftsschutzkommission periodisch zur Kenntnis gebracht.
3. Über wiederkehrende Beiträge kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz befristete Vereinbarungen abschliessen.
4. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Prioritätenordnung erlassen oder die Höhe der Beiträge linear kürzen.