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789.110 CH-BS

§ 13 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Ersatzpflicht

Schutzmassnahmen
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§ 13 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Ersatzpflicht

1. Lassen sich Beeinträchtigungen geschützter oder schützenswerter Naturobjekte nicht vermeiden, so verfügt die Entscheidbehörde die konkreten Schutzvorkehren, die Modalitäten der Wiederherstellung oder Qualität und Quantität des Ersatzes.

2. In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder unmöglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.

3. Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.

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