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789.110 CH-BS

§ 10 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Biotopschutz und Kennarten

Schutzmassnahmen
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§ 10 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Biotopschutz und Kennarten

1. Der Biotopschutz schafft zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (§ 15) und den Artenschutzbestimmungen (§ 16) die Voraussetzungen für den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt.

2. Es sind diesbezüglich geeignete Erfolgskontrollen vorzusehen.

3. Die Bezeichnung und Bewertung schutzwürdiger Biotope erfolgt insbesondere unter Zuhilfenahme der im Anhang III aufgeführten ökologischen Kennarten, die selber nicht unter Schutz stehen müssen. Als Kennarten dienen auch die geschützten sowie die in den Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten.

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