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789.110 CH-BS

§ 1 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Bezeichnung der zuständigen Organe

Organisation und Kompetenzen
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§ 1 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Bezeichnung der zuständigen Organe

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Departement. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben lässt es sich durch die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission beraten.

Bezeichnung der zuständigen Organe § 2 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz →

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