789.110
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Bezeichnung der zuständigen Organe
Organisation und Kompetenzen
§ 1 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Bezeichnung der zuständigen Organe
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Departement. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben lässt es sich durch die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission beraten.