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§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten

Schutzmassnahmen
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§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten

1. Schutz und Unterhalt schützenswerter Landschaften und Naturobjekte können erreicht werden durch

a) Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;

b) Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte;

c) Vereinbarungen mit der Besitzerschaft;

d) Erwerb.

2. Kanton und Landgemeinden erheben die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben.

3. Es sind die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts zu erlassen. Generell ist die Vernetzung isolierter Lebensräume zu fördern.

4. Nutzungspläne haben nach § 6 geschützte Naturobjekte zu enthalten.

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