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CH-BS
§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten
Schutzmassnahmen
§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten
1. Schutz und Unterhalt schützenswerter Landschaften und Naturobjekte können erreicht werden durch
a) Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
b) Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte;
c) Vereinbarungen mit der Besitzerschaft;
d) Erwerb.
2. Kanton und Landgemeinden erheben die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben.
3. Es sind die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts zu erlassen. Generell ist die Vernetzung isolierter Lebensräume zu fördern.
4. Nutzungspläne haben nach § 6 geschützte Naturobjekte zu enthalten.