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CH-BS
§ 7 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Natur- und Landschaftsschutzkonzept
Schutzmassnahmen
§ 7 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Natur- und Landschaftsschutzkonzept
1. Im Natur- und Landschaftsschutzkonzept wird die Lage des Natur- und Landschaftsschutzes analysiert. Es legt die für die Erfüllung der Schutzziele notwendigen Massnahmen fest.
2. Bei der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten ist das Konzept zu berücksichtigen. Der Kanton arbeitet zusammen mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone und der Länder am Oberrhein.
3. Der Regierungsrat erstellt das Natur- und Landschaftsschutzkonzept und führt die Erfolgskontrolle. Bei Bedarf wird das Konzept überarbeitet.
4. Die Landgemeinden errichten für ihre Gebiete selbständig Natur- und Landschaftsschutzkonzepte. Sie unterbreiten diese dem Regierungsrat zur Genehmigung.