§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte
§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte
1. Typische Landschaften sind insbesondere
a) reich gegliederte sowie traditionelle Kulturlandschaften;
b) Landschaften mit Hochstamm-Obstbäumen.
2. Ökologisch bedeutsame Lebensräume und Naturobjekte sind insbesondere
a) Feuchtgebiete, Tümpel und Weiher;
b) Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen, Vegetationen und ihrer Sohle;
c) Magerwiesen, Blumenwiesen und Obstgärten;
d) Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen;
e) Brachland- und Wildkrautgesellschaften wie auch Ruderalfluren;
f) besonders gut ausgebildete Waldgesellschaften;
g) geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Dolinen, Mineral- und Fossilienfundstellen;
h) Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft, wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Stufenraine;
i) Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten bedeutsam sind;
k) Objekte mit besonderen Land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen;
l) naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Stadt- und Ortsbild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen.