Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.100 CH-BS

§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte

Schützenswerte Objekte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte

1. Typische Landschaften sind insbesondere

a) reich gegliederte sowie traditionelle Kulturlandschaften;

b) Landschaften mit Hochstamm-Obstbäumen.

2. Ökologisch bedeutsame Lebensräume und Naturobjekte sind insbesondere

a) Feuchtgebiete, Tümpel und Weiher;

b) Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen, Vegetationen und ihrer Sohle;

c) Magerwiesen, Blumenwiesen und Obstgärten;

d) Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen;

e) Brachland- und Wildkrautgesellschaften wie auch Ruderalfluren;

f) besonders gut ausgebildete Waldgesellschaften;

g) geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Dolinen, Mineral- und Fossilienfundstellen;

h) Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft, wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Stufenraine;

i) Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten bedeutsam sind;

k) Objekte mit besonderen Land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen;

l) naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Stadt- und Ortsbild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen.

← § 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Zweck § 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →