789.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Im allgemeinen
Schützenswerte Objekte
§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Im allgemeinen
1. Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht
a) typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte;
b) seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
c) Aussichtslagen und Aussichtspunkte.