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789.100 CH-BS

§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Im allgemeinen

Schützenswerte Objekte
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§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Im allgemeinen

1. Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht

a) typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte;

b) seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;

c) Aussichtslagen und Aussichtspunkte.

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