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§ 2 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz - Aufgaben und Pflichten im Natur- und Landschaftsschutz

Grundsätze
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§ 2 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz · Aufgaben und Pflichten im Natur- und Landschaftsschutz

1. Kanton, Land- und Bürgergemeinden sorgen zusammen mit der Wohnbevölkerung für die Erhaltung eines möglichst intakten Naturhaushaltes. Sie wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen und schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften.

2. Kanton, Gemeinden sowie jeder und jede Einzelne bewahren die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung und wahren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zweck des Gesetzes.

3. Öffentliche Körperschaften, Anstalten und Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab.

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