787.100
BoSV
CH-BS
§ 5 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Abgeltungen von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
§ 5 BoSV · Abgeltungen von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1. Untersuchungspflichtige, die ihren Landwirtschaftsbetrieb auf biologischen Landbau umstellen, können Gesuche um Abgeltung der Verschlechterung der Betriebsrechnung nach § 36 USG BS an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt richten. Dieses entscheidet nach Anhörung des Amts für Umwelt und Energie über die Berechtigung und setzt die Beiträge fest. Es kann Bedingungen an die Auszahlung knüpfen.