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787.100 BoSV CH-BS

§ 4 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Beiträge des Kantons

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§ 4 BoSV · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 Prozent der Kosten für die Analyse der Bodenproben, in der Regel Fr. 250.- pro Betrieb und Jahr.

2. Die für die Bodenuntersuchung verantwortliche Person muss dem Amt für Umwelt und Energie zusammen mit dem Antrag auf Auszahlung des Beitrags folgende Unterlagen einreichen

a) die Rechnung des Labors für die Analyse,

b) eine Kopie der Analyseresultate.

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