787.100
BoSV
CH-BS
§ 3 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Durchführung der Bodenuntersuchungen
§ 3 BoSV · Durchführung der Bodenuntersuchungen
1. Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft entnommen und untersucht werden.
2. Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung.
3. Das Amt für Umwelt und Energie kann wenn nötig weitere Untersuchungen anordnen.