Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787.100 BoSV CH-BS

§ 3 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Durchführung der Bodenuntersuchungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 BoSV · Durchführung der Bodenuntersuchungen

1. Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft entnommen und untersucht werden.

2. Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung.

3. Das Amt für Umwelt und Energie kann wenn nötig weitere Untersuchungen anordnen.

← § 2 BoSV Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Zuständigkeiten § 4 BoSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →