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787.100 BoSV CH-BS

§ 2 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Pflicht zur Untersuchung des Bodens

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§ 2 BoSV · Pflicht zur Untersuchung des Bodens

1. Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von

a) Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen

b) Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.

2. Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.

3. Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.

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