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§ 1 Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Zuständigkeiten

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§ 1 BoSV · Zuständigkeiten

1. Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Bodenschutz.

2. Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Beratung über die umweltverträgliche Bewirtschaftung und Düngung des Bodens nach Art. 51 GSchG und § 35 USG BS zuständig. Es kann diese Aufgabe auch anderen Organisationen übertragen.

3. Das Amt für Umwelt und Energie sorgt dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden, wenn in einem Gebiet die Richt- oder Sanierungswerte der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 überschritten sind oder die Bodenbelastung deutlich ansteigt.

4. Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von Schadstoffbelastungen auf den Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen sowie auf Lebensmittel und Tierfutter. Es kann Massnahmen zum Schutz dieser Güter treffen.

5. Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von biologischen Bodenbelastungen, insbesondere durch gentechnisch veränderte und pathogene Organismen. Es sorgt dafür, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) - Zuständigkeiten § 2 BoSV →

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