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Art. 3 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung - Art und Anlieferung des Sonderabfalls

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Art. 3 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung · Art und Anlieferung des Sonderabfalls

3.1

Zur Verbrennung dürfen nur die von der zuständigen Behörde bewilligten Sonderabfall-Kategorien entgegengenommen werden.

3.2

Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft von Ciba-Geigy jeweils möglichst frühzeitig bekanntgegeben.

3.3

Die Art der Analyse, Aufbereitung, Konditionierung, Verpackung, Lieferung und Bezeichnung der angelieferten Sonderabfälle wird von Ciba-Geigy im Einvernehmen mit den Fachstellen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft aufgrund der technischen, sicherheitsmässigen und rechtlichen Erfordernisse zur gegebenen Zeit festgelegt. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen die Stellen, welche für diese Vorbereitung der Sonderabfall-Lieferungen verantwortlich sind.

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