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Art. 2 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung - Garantie bei Nichtausnützung der Vertragsmenge

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Art. 2 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung · Garantie bei Nichtausnützung der Vertragsmenge

2.1

Kann die Vertragsmenge von den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft nicht in vollem Umfang ausgenützt werden oder kann sie wegen Gründen gemäss 1.3 nicht voll angenommen werden, so garantieren die Kantone die Kosten für die nicht benützten Kapazitäten ab Inbetriebnahme während 10 Jahren, soweit sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden können.

2.2

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft können untereinander Kontingente austauschen, wovon Ciba-Geigy zu benachrichtigen ist.

2.3

Falls die Vertragspartner weniger Abfall liefern als vereinbart, so können die fehlenden Mengen durch Lieferungen Dritter kompensiert werden. Reichen solche Lieferungen zur Kompensation nicht aus, so werden sie den Vertragspartnern im Verhältnis der angemeldeten Kapazitäts-Anteile angerechnet.

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