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Art. 1 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung - Annahmeverpflichtung

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Art. 1 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung · Annahmeverpflichtung

1.1

Ciba-Geigy verpflichtet sich, ab Inbetriebnahme der RSMVA während mindestens zehn Jahren vom Kanton Basel-Stadt 1'500 t und vom Kanton Basel-Landschaft 2'200 t geeigneten Sonderabfall pro Jahr - bezogen auf einen Heizwert von Hᵤ = 4'000 kcal/kg - zur Verbrennung anzunehmen (Vertragsmenge) und für die sachgerechte Entsorgung der anfallenden Verbrennungsrückstände besorgt zu sein.

1.2

Hat die Ciba-Geigy in der RSMVA freie Kapazität, so nimmt sie in erster Linie zusätzliche Lieferungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entgegen.

1.3

Falls die RSMVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlicher Auflagen, mangels Deponiermöglichkeit für die Rückstände oder aus andern Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt Ciba-Geigy die Vertragsmenge in deren Verhältnis zur Auslegungskapazität. Die Parteien sprechen sich in diesem Falle über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.

Annahmeverpflichtung Art. 2 Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung →

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