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UIOM
CH-BS
Art. 3.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel
Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle
Art. 3.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel
1. Zur Verbrennung dürfen nur Siedlungsabfälle nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) entgegengenommen werden. Wiederverwertbare Fraktionen müssen vorher entfernt werden. Abfälle aus der kommunalen Hausmüllabfuhr des Landkreises Lörrach werden wie eingesammelt abgenommen. Sperrmüllanlieferungen müssen den Annahmebedingungen der KVA Basel gemäss Art. 3.5 entsprechen.
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Annahmeverpflichtung
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