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786.370 UIOM CH-BS

Annahmeverpflichtung (UIOM)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (28)

Art. 1.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 1.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 1.3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 1.4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 1.5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 2.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 2.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 2.3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 2.4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 2.5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 3.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 3.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 3.3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 3.4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 3.5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 4.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 4.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 4.3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 4.4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 5.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 5.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 5.3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 5.4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 6.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 7.1 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 7.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 7.3 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel Art. 7.4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und dem Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennunganlage (KVA) Basel

Gesetzestext (28 Artikel)

Annahmeverpflichtung

1. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich unter Vorbehalt der Neuverhandlung gemäss Art. 2.5, vom Landkreis Lörrach jährlich 40'500 Tonnen Siedlungsabfälle zur Verbrennung in der KVA Basel anzunehmen.

Annahmeverpflichtung

1. Die vereinbarte Anlieferungsmenge von 40'500 Tonnen bezieht sich auf einen mittleren Heizwert von 11 MJ/kg wobei das Mengengerüst innerhalb eines Toleranzbereichs von 10 bis 12 MJ/kg unverändert bleibt.

Annahmeverpflichtung

1. Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die KVA entsprechend dem jeweils gültigen Stand der Technik und der schweizerischen Gesetzgebung spätestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist durch entsprechende Massnahmen anzupassen.

Annahmeverpflichtung

1. Der Kanton Basel-Stadt nimmt auch Abfälle entgegen, welche die in Art. 1.1 aufgeführte Anlieferungsmenge um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten.

Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge

1. Kann die Anlieferungsmenge vom Landkreis Lörrach nicht in vollem Umfang genutzt werden, so garantiert der Landkreis Lörrach die Fixkosten für die nicht benutzte Kapazität der KVA, soweit und solange sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden kann.

Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge

1. Der Landkreis Lörrach muss die Garantieleistung nach Art. 2.1 nur erbringen, wenn er die jährliche Anlieferungsmenge um mehr als 10 Prozent unterschreitet. Die massgebende Bemessungsgrenze beträgt 36'450 t (Mindestkontingent). Für die Bemessung der Garantieleistung nach Ziffer 2.1 werden die Fixkosten nach Beilage 1 berücksichtigt.

Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge

1. Unterschreiten mehrere Vertragspartner ihr Mindestkontingent (d. h. 90% der Vertragsmenge), so werden ihnen allfällige Überschusslieferungen anderer Vertragspartner sowie Fremdanlieferungen entsprechend der prozentualen Auslastung ihrer Abfallkontingente gutgeschrieben. Die Ersatzzahlungen werden auf der Basis der neuen Abfallmengen berechnet.

Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge

1. Der Landkreis Lörrach muss die Garantieleistung nach Art. 2.1 nicht erbringen, wenn die KVA wegen betrieblicher Probleme, die vom Landkreis Lörrach nicht verursacht wurden, die vereinbarte Anlieferungsmenge nicht abnehmen kann.

Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle

1. Zur Verbrennung dürfen nur Siedlungsabfälle nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) entgegengenommen werden. Wiederverwertbare Fraktionen müssen vorher entfernt werden. Abfälle aus der kommunalen Hausmüllabfuhr des Landkreises Lörrach werden wie eingesammelt abgenommen. Sperrmüllanlieferungen müssen den Annahmebedingungen der KVA Basel gemäss Art. 3.5 entsprechen.

Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle

1. Der Landkreis Lörrach verpflichtet sich, alle Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der Abfälle aus der Stadt Weil am Rhein - nicht mit den konventionellen Kehrichtsammelfahrzeugen anzuliefern, sondern

- im «Kombinierten Verkehr mit konventionellen Umladestationen» oder

- im «Kombinierten Verkehr mit Integriertem Entsorgungssystem (IES)».

Die Strassentransporte erfolgen in erster Linie über die Autobahn bzw. die Zollfreie Strasse. Dem Schienentransport ist nach Prüfung der ökonomischen und ökologischen Gegebenheiten wenn möglich der Vorzug zu geben.

Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle

1. Die KVA ist verpflichtet, alle Abfälle aus dem Landkreis Lörrach zurückzuweisen, die ohne entsprechende Entsorgungsnachweise des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und der entsprechenden Notifizierung des Regierungspräsidiums für den grenzüberschreitenden Abfalltransport angeliefert werden.

Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle

1. Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen von Art. 3.1 und 3.2, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, wird das Baudepartement dem Landkreis Lörrach jeweils möglichst frühzeitig bekanntgeben.

Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle

1. Neben Art. 3.1 und 3.2 gelten für Anlieferung, Aufbereitung, Konditionierung und Deklaration der Siedlungsabfälle die Annahmebedingungen der KVA Basel in der jeweils geltenden Fassung.

Entsorgung der Rückstände

1. Der Landkreis Lörrach verpflichtet sich, den seiner Anlieferungsmenge entsprechenden Anteil der Schlacke zur Deponierung anzunehmen. Bei der Anlieferungsmenge von 40'500 Tonnen Abfall pro Jahr und einer angenommenen Gewichtsreduktion von etwa 80 Prozent durch die Verbrennung, beträgt die Schlackenmenge 8'100 Tonnen pro Jahr bzw. 211'500 Tonnen während der gesamten Vertragsdauer von 25 Jahren.

Entsorgung der Rückstände

1. Die beiden Partner sind sich einig, dass die vereinbarte Schlackenmenge aus finanziellen und logistischen Gründen nicht in regelmässigen kleinen Jahrestranchen, sondern wenn immer möglich während einer einzigen, länger dauernden Periode im Landkreis Lörrach deponiert werden soll.

Entsorgung der Rückstände

1. Rückstände aus der Rauchgasreinigung sind vom Landkreis Lörrach nicht zurückzunehmen. Können sie nicht in der Schweiz entsorgt werden, so setzt sich der Landkreis Lörrach dafür ein, dass sie in Deutschland abgelagert werden können.

Kosten

1. Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung der Abfälle richten sich nach dem Gebührentarif der KVA Basel, der vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgelegt wird.

Kosten

1. Die Höhe der Gebühren wird für alle Vertragspartner einheitlich nach dem Vollkostenprinzip festgelegt. Dabei werden auch die anlage- und prozessspezifischen Kosten der KVA Basel berücksichtigt.

Kosten

1. Die Kosten und Aufwendungen für die Entsorgung von Rückständen gemäss Art. 4 dieses Vertrages richten sich nach der Gebührensatzung des Landkreises Lörrach in der jeweils gültigen Fassung.

Inkrafttreten/Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und den Kreistag des Landkreises Lörrach verbindlich.

Inkrafttreten/Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2027. Wird er auf diesen Termin hin nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um fünf Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall fünf Jahre.

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