786.150
ASV
CH-BS
§ 9 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Pflichten der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer
§ 9 ASV · Pflichten der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer
1. Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben ihre Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter oder andere Nutzungsberechtigte zur Einhaltung der Vorschriften über die Bereitstellung von Siedlungsabfällen anzuhalten.
2. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 20 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Rollcontainern bereitgestellt werden.
3. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 200 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Roll- oder Unterflurcontainern bereitgestellt werden.