786.150
ASV
CH-BS
§ 8 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Spezifische Anforderungen an Container
§ 8 ASV · Spezifische Anforderungen an Container
1. Die zuständige Behörde legt die Spezifikationen für die Container fest.
2. Container sind in funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten.
3. Rollcontainer müssen gut sichtbar mit Namen, Adresse sowie dem Entsorgungsbetrieb beschriftet sein und mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitgestellt werden.
4. Auf Allmend bereitgestellte Rollcontainer müssen nach der Entleerung innerhalb von höchstens zwei Stunden wieder an ihren üblichen Standort zurückgestellt werden.