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786.150 ASV CH-BS

§ 7 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Pflichten der Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen

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§ 7 ASV · Pflichten der Verursacherinnen und Verursacher von Abfällen

1. Siedlungsabfälle müssen den von der zuständigen Behörde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden.

2. Die im Abfuhrplan vorgegebenen Gebinde und Anforderungen an die Bereitstellung der Siedlungsabfälle sind einzuhalten.

3. Bereitgestellte Gebinde dürfen nicht mehr als 20 kg wiegen. Ausgenommen davon sind Container.

4. Sammelstellen dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benutzt werden.

5. Siedlungsabfälle, welche für die Sammlung bestimmt sind, dürfen ausschliesslich in der Zeit zwischen frühestens um 19.00 Uhr des Vorabends und spätestens um 7.00 Uhr des Tages der Sammlung bereitgestellt werden.

6. Die für die Sammlung bereitgestellten Siedlungsabfälle müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein und dürfen den Verkehr nicht behindern. Sie müssen auf nicht eingefriedetem privaten Grund an der Allmendgrenze bereitgestellt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Abfälle auf Allmend bereitgestellt werden.

7. Die zuständige Behörde kann andere Bereitstellungsplätze für die Sammlungen bestimmen.

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