Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
786.150 ASV CH-BS

§ 6 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Sammlungen und Sammelstellen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 ASV · Sammlungen und Sammelstellen

1. Es werden in der Regel folgende Sammlungen durchgeführt

a) zweimal wöchentlich Kehricht und Kleinsperrgut;

b) wöchentlich Grünabfälle;

c) monatlich Altpapier, Karton, Grobsperrgut und Unbrennbares;

d) vierteljährlich Metall.

2. Es werden in der Regel mindestens folgende Sammelstellen bereitgestellt

a) 50 Sammelstellen für Wertstoffe (Glas, Blech/Alu, Batterien);

b) ein Recyclingpark;

c) 25 dezentrale Sonderabfallannahmestellen;

d) eine zentrale Sonderabfallannahmestelle.

3. Die zuständige Behörde kann weitere Sammlungen oder Sammelstellen für Siedlungsabfälle anbieten.

← § 5 ASV Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 7 ASV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →