786.150
ASV
CH-BS
§ 4 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Aufgaben
§ 4 ASV · Aufgaben
1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) die Sammelstellen und Verwertungsanlagen für die Siedlungsabfälle zu bestimmen, sofern dies nicht kantonal vorgegeben ist;
b) stofflich verwertbare Siedlungsabfälle separat zu sammeln und der Verwertung zuzuführen;
c) stofflich nicht verwertbare Siedlungsabfälle zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen;
d) die Abfallrechnung zu führen;
e) jährlich den Abfuhrplan bekanntzugeben;
f) Beratung zur Sammlung der Siedlungsabfälle anzubieten;
g) das Bereitstellen der gebührenpflichtigen Gebinde und Vignetten für die Abfallsammlungen sowie der öffentlichen Sammelinfrastruktur.
2. Die zuständige Behörde kann Aufgaben an private Anbieter mittels Konzession übertragen.