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786.150 ASV CH-BS

§ 4 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Aufgaben

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§ 4 ASV · Aufgaben

1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) die Sammelstellen und Verwertungsanlagen für die Siedlungsabfälle zu bestimmen, sofern dies nicht kantonal vorgegeben ist;

b) stofflich verwertbare Siedlungsabfälle separat zu sammeln und der Verwertung zuzuführen;

c) stofflich nicht verwertbare Siedlungsabfälle zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen;

d) die Abfallrechnung zu führen;

e) jährlich den Abfuhrplan bekanntzugeben;

f) Beratung zur Sammlung der Siedlungsabfälle anzubieten;

g) das Bereitstellen der gebührenpflichtigen Gebinde und Vignetten für die Abfallsammlungen sowie der öffentlichen Sammelinfrastruktur.

2. Die zuständige Behörde kann Aufgaben an private Anbieter mittels Konzession übertragen.

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