786.150
ASV
CH-BS
§ 11 Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Verursachergerechte Finanzierung der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
§ 11 ASV · Verursachergerechte Finanzierung der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle
1. Die Kosten der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle, mit Ausnahme derjenigen im öffentlichen Raum namentlich Littering und öffentliche Abfalleimer, werden mittels mengenabhängigen Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern der Abfälle auferlegt.
2. Die mengenabhängigen Gebühren sind mit gebührenpflichtigen Sammelsäcken, Vignetten oder nach Gewicht zu erheben.
3. Werden die Gebühren nach Gewicht erhoben, wird für die Leerung der Container eine Mindestgebühr erhoben.
4. Für Spezialabholungen auf Bestellung wird ein Zuschlag erhoben.