Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) - Gegenstand und Geltungsbereich (ASV)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Sammlung von Siedlungsabfällen in der Stadt Basel sowie deren Finanzierung.
1. Diese Verordnung bezweckt die umweltgerechte und wirtschaftliche Sammlung der Siedlungsabfälle zur Verwertung und Beseitigung.
1. Die zuständige Behörde ist dem Bau- und Verkehrsdepartement zugeordnet.
1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) die Sammelstellen und Verwertungsanlagen für die Siedlungsabfälle zu bestimmen, sofern dies nicht kantonal vorgegeben ist;
b) stofflich verwertbare Siedlungsabfälle separat zu sammeln und der Verwertung zuzuführen;
c) stofflich nicht verwertbare Siedlungsabfälle zu sammeln und der Beseitigung zuzuführen;
d) die Abfallrechnung zu führen;
e) jährlich den Abfuhrplan bekanntzugeben;
f) Beratung zur Sammlung der Siedlungsabfälle anzubieten;
g) das Bereitstellen der gebührenpflichtigen Gebinde und Vignetten für die Abfallsammlungen sowie der öffentlichen Sammelinfrastruktur.
2. Die zuständige Behörde kann Aufgaben an private Anbieter mittels Konzession übertragen.
1. Der Abfuhrplan enthält Bestimmungen über Zeit und Ort der Sammlungen der Siedlungsabfälle sowie deren Bereitstellung.
1. Es werden in der Regel folgende Sammlungen durchgeführt
a) zweimal wöchentlich Kehricht und Kleinsperrgut;
b) wöchentlich Grünabfälle;
c) monatlich Altpapier, Karton, Grobsperrgut und Unbrennbares;
d) vierteljährlich Metall.
2. Es werden in der Regel mindestens folgende Sammelstellen bereitgestellt
a) 50 Sammelstellen für Wertstoffe (Glas, Blech/Alu, Batterien);
b) ein Recyclingpark;
c) 25 dezentrale Sonderabfallannahmestellen;
d) eine zentrale Sonderabfallannahmestelle.
3. Die zuständige Behörde kann weitere Sammlungen oder Sammelstellen für Siedlungsabfälle anbieten.
1. Siedlungsabfälle müssen den von der zuständigen Behörde bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen übergeben werden.
2. Die im Abfuhrplan vorgegebenen Gebinde und Anforderungen an die Bereitstellung der Siedlungsabfälle sind einzuhalten.
3. Bereitgestellte Gebinde dürfen nicht mehr als 20 kg wiegen. Ausgenommen davon sind Container.
4. Sammelstellen dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benutzt werden.
5. Siedlungsabfälle, welche für die Sammlung bestimmt sind, dürfen ausschliesslich in der Zeit zwischen frühestens um 19.00 Uhr des Vorabends und spätestens um 7.00 Uhr des Tages der Sammlung bereitgestellt werden.
6. Die für die Sammlung bereitgestellten Siedlungsabfälle müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein und dürfen den Verkehr nicht behindern. Sie müssen auf nicht eingefriedetem privaten Grund an der Allmendgrenze bereitgestellt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Abfälle auf Allmend bereitgestellt werden.
7. Die zuständige Behörde kann andere Bereitstellungsplätze für die Sammlungen bestimmen.
1. Die zuständige Behörde legt die Spezifikationen für die Container fest.
2. Container sind in funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten.
3. Rollcontainer müssen gut sichtbar mit Namen, Adresse sowie dem Entsorgungsbetrieb beschriftet sein und mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitgestellt werden.
4. Auf Allmend bereitgestellte Rollcontainer müssen nach der Entleerung innerhalb von höchstens zwei Stunden wieder an ihren üblichen Standort zurückgestellt werden.
1. Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer haben ihre Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter oder andere Nutzungsberechtigte zur Einhaltung der Vorschriften über die Bereitstellung von Siedlungsabfällen anzuhalten.
2. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 20 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Rollcontainern bereitgestellt werden.
3. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Siedlungsabfälle aus Überbauungen mit 200 oder mehr Wohneinheiten oder aus Betrieben in Roll- oder Unterflurcontainern bereitgestellt werden.
1. Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich Abfallentsorgung wird eine Kostenrechnung geführt.
1. Die Kosten der Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle, mit Ausnahme derjenigen im öffentlichen Raum namentlich Littering und öffentliche Abfalleimer, werden mittels mengenabhängigen Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern der Abfälle auferlegt.
2. Die mengenabhängigen Gebühren sind mit gebührenpflichtigen Sammelsäcken, Vignetten oder nach Gewicht zu erheben.
3. Werden die Gebühren nach Gewicht erhoben, wird für die Leerung der Container eine Mindestgebühr erhoben.
4. Für Spezialabholungen auf Bestellung wird ein Zuschlag erhoben.
1. Gebühr pro Kilogramm inkl. Mehrwertsteuer
Abfallart: Kehricht; Gebühr pro Kilogramm: Fr. 0.42
Abfallart: Grünabfall; Gebühr pro Kilogramm: Fr. 0.24
2. Mindestgebühr inkl. Mehrwertsteuer pro Leerung eines Containers, falls die Gebühr gemäss Abs. 1 diesen Betrag nicht überschreitet
Containertyp: Rollcontainer; Mindestgebühr: Fr. 6.85
Containertyp: Unterflurcontainer; Mindestgebühr: Fr. 53.90
1. Gebührenpflichtige Sammelsäcke inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten
Abfallart | Sackvolumen (Liter) | Gebühr pro Sack
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Kehricht | 10 | Fr. 0.75
Kehricht | 17 | Fr. 1.30
Kehricht | 35 | Fr. 2.70
Kehricht | 60 | Fr. 4.65
Rüst- und Speiseabfälle | 10 | Fr. 0.70
1. Vignetten inkl. Mehrwertsteuer sowie Herstellungs- und Vertriebskosten
Abfallart: Sperrgut
Einheit: Pro 10 Kilogramm
Gebühr Vignette: Fr. 5.00
Abfallart: Unbrennbare Abfälle
Einheit: Pro 10 Kilogramm
Gebühr Vignette: Fr. 5.00
Abfallart: Grünabfälle
Einheit: Bis 60 Liter
Gebühr Vignette: Fr. 4.15
Abfallart: Äste im Bündel
Einheit: Maximal: 2 Meter Länge und 60 cm Umfang
Gebühr Vignette: Fr. 4.15
1. Abholungen auf Bestellung (Extrafahrt) inkl. Mehrwertsteuer
Art: Sperrgut
Gebühr pro Abholung: Fr. 40.00
Art: Metall
Gebühr pro Abholung: Fr. 40.00
Art: Papier und Karton
Gebühr pro Abholung: Fr. 15.00
Art: Kehricht
Gebühr pro Abholung: Fr. 15.00