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786.100 CH-BS

§ 9 Abfallverordnung - Verbrennung organischer Abfälle aus Wald, Feld und Garten

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§ 9 Abfallverordnung · Verbrennung organischer Abfälle aus Wald, Feld und Garten

1. Innerhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Wald-, Feld- und Gartenabfälle nur mit einer Bewilligung verbrannt werden.

2. Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen ohne Bewilligung verbrannt werden, wenn

a) Pflanzen unter den gegebenen Umständen nicht aufgeschichtet, gemulcht oder mit vernünftigem Aufwand weggeführt werden können;

b) die Verbreitung von Krankheiten verhindert werden soll, insbesondere durch das Verbrennen von Fangbäumen, befallener Rinde und Pflanzen mit übertragbaren Krankheiten.

3. Beim Verbrennen müssen folgende Regeln eingehalten werden

a) Es dürfen nur kleine und kontrollierte Feuer gemacht werden;

b) Es dürfen nur erlaubte Zündhilfsmittel verwendet werden.

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