Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 8 Abfallverordnung · Bauabfälle

1. Wer Bau- oder Abbrucharbeiten mit voraussichtlich mehr als 100 m³ Abfällen durchführt, hat der für die Baubewilligung zuständigen Behörde in einem Entsorgungskonzept darzulegen, wie die Abfälle wiederverwendet, verwertet oder beseitigt werden.

2. Für die Ausfertigung des Entsorgungskonzepts ist das dafür vorgesehene kantonale Formular zu verwenden.

3. Für die Trennung der Abfälle ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

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