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786.100 CH-BS

§ 7 Abfallverordnung - Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben

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§ 7 Abfallverordnung · Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben

1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe haben selbst für die Verwertung und Beseitigung von betriebsspezifischen Abfällen zu sorgen. Dies gilt ebenso für haushaltsähnliche Abfälle aus Betrieben mit mehr als 250 Vollzeitstellen.

2. Betriebe mit Abfallmengen von mehr als 100 m³ oder 100 t pro Jahr haben abzuklären, ob Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwendung oder Verwertung bestehen oder geschaffen werden können. Sie haben eine dafür verantwortliche Person zu bezeichnen und ein Abfallkonzept sowie eine betriebliche Abfallstatistik zu führen. Die zuständige Behörde legt die Mindestangaben für das Abfallkonzept in Berücksichtigung der jeweiligen betriebsspezifischen Besonderheiten fest.

3. Das Abfallkonzept sowie die Abfallstatistik müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt werden.

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