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786.100 CH-BS

§ 6 Abfallverordnung - Umgang mit nicht verwertbaren Abfällen

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§ 6 Abfallverordnung · Umgang mit nicht verwertbaren Abfällen

1. Nicht verwertbare Abfälle müssen der entsprechenden Sammlung für nicht verwertbare Abfälle übergeben werden.

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