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CH-BS
§ 5 Abfallverordnung - Abfallhierarchie
§ 5 Abfallverordnung · Abfallhierarchie
1. Folgende Hierarchie ist im Umgang mit Abfällen zu befolgen
a) Vermeidung;
b) Vorbereitung zur Wiederverwendung;
c) Hochwertige stoffliche Verwertung;
d) Minderwertige stoffliche Verwertung;
e) Energetische Verwertung;
f) Ablagerung von Behandlungsrückständen und vorbehandelter Abfälle auf Deponien;
g) Direkte Ablagerung auf Deponien.
2. Folgende Kriterien sind im Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen
a) technisch möglich;
b) wirtschaftlich tragbar;
c) Verfahren, welches die Umwelt am geringsten belastet;
d) Für die Produkte besteht ein Absatzmarkt oder ein solcher ist im Aufbau begriffen.