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786.100 CH-BS

§ 5 Abfallverordnung - Abfallhierarchie

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§ 5 Abfallverordnung · Abfallhierarchie

1. Folgende Hierarchie ist im Umgang mit Abfällen zu befolgen

a) Vermeidung;

b) Vorbereitung zur Wiederverwendung;

c) Hochwertige stoffliche Verwertung;

d) Minderwertige stoffliche Verwertung;

e) Energetische Verwertung;

f) Ablagerung von Behandlungsrückständen und vorbehandelter Abfälle auf Deponien;

g) Direkte Ablagerung auf Deponien.

2. Folgende Kriterien sind im Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen

a) technisch möglich;

b) wirtschaftlich tragbar;

c) Verfahren, welches die Umwelt am geringsten belastet;

d) Für die Produkte besteht ein Absatzmarkt oder ein solcher ist im Aufbau begriffen.

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