§ 3 Abfallverordnung - Aufgaben
§ 3 Abfallverordnung · Aufgaben
1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Förderung und Kontrolle der Vermeidung und der Entsorgung von Abfällen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft;
b) Festlegung der separat zu sammelnden Abfallarten;
c) Aufsicht über die Abfallanlagen;
d) Erstellung und Umsetzung der kantonalen Abfallplanung;
e) Beratung und Information von Einwohnergemeinden und Privaten;
f) Koordination und Durchführung von Abfallpädagogik-Programmen in Schulen oder im Rahmen von Freizeitangeboten;
g) Führen der kantonalen Abfallstatistik;
h) Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen;
i) Prüfung von Abfall- und Entsorgungskonzepten;
j) Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchsmaterial ins grenznahe Ausland;
k) Vollzug des § 20a Abs. 2bis USG BS;
l) Durchführung von Abfallkontrollen.
2. Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Entsorgung und Finanzierung der Siedlungsabfälle durch das für die Stadt Basel zuständige Bau- und Verkehrsdepartement sowie durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.