Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 3 Abfallverordnung · Aufgaben

1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Förderung und Kontrolle der Vermeidung und der Entsorgung von Abfällen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft;

b) Festlegung der separat zu sammelnden Abfallarten;

c) Aufsicht über die Abfallanlagen;

d) Erstellung und Umsetzung der kantonalen Abfallplanung;

e) Beratung und Information von Einwohnergemeinden und Privaten;

f) Koordination und Durchführung von Abfallpädagogik-Programmen in Schulen oder im Rahmen von Freizeitangeboten;

g) Führen der kantonalen Abfallstatistik;

h) Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen;

i) Prüfung von Abfall- und Entsorgungskonzepten;

j) Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchsmaterial ins grenznahe Ausland;

k) Vollzug des § 20a Abs. 2bis USG BS;

l) Durchführung von Abfallkontrollen.

2. Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Entsorgung und Finanzierung der Siedlungsabfälle durch das für die Stadt Basel zuständige Bau- und Verkehrsdepartement sowie durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.

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