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§ 2 Abfallverordnung - Zuständigkeiten

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§ 2 Abfallverordnung · Zuständigkeiten

1. Die zuständige Behörde ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zugeordnet.

2. Sie ist weisungsbefugt gegenüber anderen kantonalen Dienststellen und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.

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