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CH-BS
§ 12 Abfallverordnung - Abgeber
§ 12 Abfallverordnung · Abgeber
1. Betriebe, die Abfälle an die Kehrichtverwertungsanlage Basel abgeben wollen, haben vorgängig ein Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen.
2. Die zuständige Behörde legt Art und Umfang des Gesuchs fest und erteilt die Bewilligung. Für regelmässige Abgaben wird die Bewilligung in der Regel für zwei Jahre ausgestellt.
3. Privatpersonen, die Abfälle an einer Sammelstelle abgeben, haben auf Anfrage der Mitarbeitenden der Sammelstelle oder der zuständigen Behörde Abfallart und -herkunft dieser Abfälle anzugeben.