786.100
CH-BS
§ 11 Abfallverordnung - Berichterstattung
§ 11 Abfallverordnung · Berichterstattung
1. Abfallanlagen im Kanton Basel-Stadt müssen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Statistik der von ihnen angenommenen Abfälle zustellen. Die Behörde bestimmt dabei, welche Daten erhoben werden und wann und wie die Statistik einzureichen ist.
2. Für ausserkantonale Abfallanlagen, welche Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt annehmen, kann die zuständige Behörde Vereinbarungen mit den entsprechenden Behörden oder den Abfallanlagen treffen, um die Zustellung der Statistik zu regeln.