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786.100 CH-BS

§ 10 Abfallverordnung - Betriebsbewilligung

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§ 10 Abfallverordnung · Betriebsbewilligung

1. Gesuche um Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen müssen enthalten

a) die Baubewilligung und weitere Bewilligungen zur Erstellung der Anlage;

b) eine Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Menge;

c) Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt;

d) eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation;

e) Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen;

f) Beschreibung der genutzten und vorhandenen Infrastruktur wie Lagerflächen, Entwässerung, Anlagen.

2. Anlagen, welche kantonal oder national als kritische Infrastrukturen eingestuft sind, müssen zudem ein Notfallkonzept einreichen.

3. Die Betriebsbewilligungen werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.

4. Betriebsbewilligungen für Deponien richten sich nach den Vorgaben des Bundes.

5. Für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m² ist und die weniger als 100 t Abfälle pro Jahr behandeln, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.

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