Gegenstand und Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Vermeidung und Entsorgung von Siedlungsabfällen und übrigen Abfällen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
1. Die zuständige Behörde ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zugeordnet.
2. Sie ist weisungsbefugt gegenüber anderen kantonalen Dienststellen und den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.
1. Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Förderung und Kontrolle der Vermeidung und der Entsorgung von Abfällen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft;
b) Festlegung der separat zu sammelnden Abfallarten;
c) Aufsicht über die Abfallanlagen;
d) Erstellung und Umsetzung der kantonalen Abfallplanung;
e) Beratung und Information von Einwohnergemeinden und Privaten;
f) Koordination und Durchführung von Abfallpädagogik-Programmen in Schulen oder im Rahmen von Freizeitangeboten;
g) Führen der kantonalen Abfallstatistik;
h) Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen;
i) Prüfung von Abfall- und Entsorgungskonzepten;
j) Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchsmaterial ins grenznahe Ausland;
k) Vollzug des § 20a Abs. 2bis USG BS;
l) Durchführung von Abfallkontrollen.
2. Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Entsorgung und Finanzierung der Siedlungsabfälle durch das für die Stadt Basel zuständige Bau- und Verkehrsdepartement sowie durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.
1. Für die Entsorgung und Finanzierung der Siedlungsabfälle auf ihrem Gebiet sind die Stadt Basel und die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zuständig.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement und die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen reichen jährlich eine Abfallrechnung zur Entsorgung der Siedlungsabfälle bei der zuständigen Behörde ein. Zudem veröffentlichen sie die Grundlagen für die Berechnung der Abfallrechnung.
3. Die zuständige Behörde formuliert Vorgaben zur Abfallrechnung.
1. Folgende Hierarchie ist im Umgang mit Abfällen zu befolgen
a) Vermeidung;
b) Vorbereitung zur Wiederverwendung;
c) Hochwertige stoffliche Verwertung;
d) Minderwertige stoffliche Verwertung;
e) Energetische Verwertung;
f) Ablagerung von Behandlungsrückständen und vorbehandelter Abfälle auf Deponien;
g) Direkte Ablagerung auf Deponien.
2. Folgende Kriterien sind im Umgang mit Abfällen zu berücksichtigen
a) technisch möglich;
b) wirtschaftlich tragbar;
c) Verfahren, welches die Umwelt am geringsten belastet;
d) Für die Produkte besteht ein Absatzmarkt oder ein solcher ist im Aufbau begriffen.
1. Nicht verwertbare Abfälle müssen der entsprechenden Sammlung für nicht verwertbare Abfälle übergeben werden.
1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe haben selbst für die Verwertung und Beseitigung von betriebsspezifischen Abfällen zu sorgen. Dies gilt ebenso für haushaltsähnliche Abfälle aus Betrieben mit mehr als 250 Vollzeitstellen.
2. Betriebe mit Abfallmengen von mehr als 100 m³ oder 100 t pro Jahr haben abzuklären, ob Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwendung oder Verwertung bestehen oder geschaffen werden können. Sie haben eine dafür verantwortliche Person zu bezeichnen und ein Abfallkonzept sowie eine betriebliche Abfallstatistik zu führen. Die zuständige Behörde legt die Mindestangaben für das Abfallkonzept in Berücksichtigung der jeweiligen betriebsspezifischen Besonderheiten fest.
3. Das Abfallkonzept sowie die Abfallstatistik müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt werden.
1. Wer Bau- oder Abbrucharbeiten mit voraussichtlich mehr als 100 m³ Abfällen durchführt, hat der für die Baubewilligung zuständigen Behörde in einem Entsorgungskonzept darzulegen, wie die Abfälle wiederverwendet, verwertet oder beseitigt werden.
2. Für die Ausfertigung des Entsorgungskonzepts ist das dafür vorgesehene kantonale Formular zu verwenden.
3. Für die Trennung der Abfälle ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
1. Innerhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Wald-, Feld- und Gartenabfälle nur mit einer Bewilligung verbrannt werden.
2. Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen ohne Bewilligung verbrannt werden, wenn
a) Pflanzen unter den gegebenen Umständen nicht aufgeschichtet, gemulcht oder mit vernünftigem Aufwand weggeführt werden können;
b) die Verbreitung von Krankheiten verhindert werden soll, insbesondere durch das Verbrennen von Fangbäumen, befallener Rinde und Pflanzen mit übertragbaren Krankheiten.
3. Beim Verbrennen müssen folgende Regeln eingehalten werden
a) Es dürfen nur kleine und kontrollierte Feuer gemacht werden;
b) Es dürfen nur erlaubte Zündhilfsmittel verwendet werden.
1. Gesuche um Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen müssen enthalten
a) die Baubewilligung und weitere Bewilligungen zur Erstellung der Anlage;
b) eine Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Menge;
c) Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt;
d) eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation;
e) Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen;
f) Beschreibung der genutzten und vorhandenen Infrastruktur wie Lagerflächen, Entwässerung, Anlagen.
2. Anlagen, welche kantonal oder national als kritische Infrastrukturen eingestuft sind, müssen zudem ein Notfallkonzept einreichen.
3. Die Betriebsbewilligungen werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.
4. Betriebsbewilligungen für Deponien richten sich nach den Vorgaben des Bundes.
5. Für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m² ist und die weniger als 100 t Abfälle pro Jahr behandeln, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.
1. Abfallanlagen im Kanton Basel-Stadt müssen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Statistik der von ihnen angenommenen Abfälle zustellen. Die Behörde bestimmt dabei, welche Daten erhoben werden und wann und wie die Statistik einzureichen ist.
2. Für ausserkantonale Abfallanlagen, welche Abfälle aus dem Kanton Basel-Stadt annehmen, kann die zuständige Behörde Vereinbarungen mit den entsprechenden Behörden oder den Abfallanlagen treffen, um die Zustellung der Statistik zu regeln.
1. Betriebe, die Abfälle an die Kehrichtverwertungsanlage Basel abgeben wollen, haben vorgängig ein Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen.
2. Die zuständige Behörde legt Art und Umfang des Gesuchs fest und erteilt die Bewilligung. Für regelmässige Abgaben wird die Bewilligung in der Regel für zwei Jahre ausgestellt.
3. Privatpersonen, die Abfälle an einer Sammelstelle abgeben, haben auf Anfrage der Mitarbeitenden der Sammelstelle oder der zuständigen Behörde Abfallart und -herkunft dieser Abfälle anzugeben.