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Art. 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Grundsatz der Kostenbeteiligung

Kostenbeteiligung
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Art. 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Grundsatz der Kostenbeteiligung

1. Die beiden Kantone beteiligen sich nach dem Verursacherprinzip an den Projektierungs-, Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten für die von ihnen mitbenutzten Abwasseranlagen des anderen Vertragspartners nach Massgabe von Art. 10-15 dieses Vertrages.

2. Dritte, welche die Abwasseranlagen mitbenutzen, haben sich ebenfalls nach dem Verursacherprinzip an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

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