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Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Mengenmessung

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Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Mengenmessung

1. Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Bestimmung der grenzüberschreitenden Abwassermengen erforderlichen Messstationen.

2. Die Standorte dieser Messstationen, deren Bauart, Überwachung und Wartung werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Fachinstanzen der Vertragspartner festgelegt.

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