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Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Planunterlagen

Kostenbeteiligung
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Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Planunterlagen

1. Als Grundlage für die gegenseitige Kostenbeteiligung dient der als Bestandteil zu diesem Vertrag geltende Plan Nr. ARA 400/2024 «grenzüberschreitende Abwassermengen».

2. Aus diesem Plan sind die verschiedenen Übergabestellen und die für die Bemessung der beiden Abwasserreinigungsanlagen sowie die für die Projektierung der Zuleitungskanäle massgebenden Trockenwetter und Regenwassermengen ersichtlich.

3. Die Kantonsregierungen können im gegenseitigen Einvernehmen den Plan abändern oder ergänzen, soweit die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.

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