Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
785.700 ARABASELSTEPBÂLE CH-BS

Art. 22 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen - Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen · Inkrafttreten

1. Dieser Vertrag tritt nach seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Landrat des Kantons Basel- Landschaft und den Schweizerischen Bundesrat in Kraft, unter dem Vorbehalt des unbenützten Ablaufs des Referendums oder der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung.

← Art. 21 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel) Art. 10.2 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →