Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.710 CH-BS

Art. 8 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

1. Die Kosten der in den Art. 1, 4 und 5 vorgesehenen Anlagen und Arbeiten trägt je der zu ihrer Ausführung verpflichtete Teil. An die Kosten des Unterhalts (inkl. Reinigung und Schwemmung) der baselstädtischen Ableitungskanäle zahlt die Stadt Lörrach dem Kanton Basel-Stadt einen jährlichen Beitrag von Fr. 200.-. Die übrigen Kosten des Unterhalts werden von jedem Teile für die auf seinem Gebiete liegenden Anlagen übernommen.

← Art. 7 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein Kanton Basel-Stadt 784.710 Art. 9 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →