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Art. 6 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

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Art. 6 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

1. Die Stadt Lörrach wird ferner dahin wirken, dass möglichst alle Abwasserableitungen, die gegenwärtig in den Gewerbekanal ausmünden, mit der Zeit beseitigt werden.

2. Über die nähere Ausführung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart

3. Die zum öffentlichen Kanalisationsnetz von Lörrach gehörenden Ableitungen in den Teich sind zu entfernen, sobald das Lörracher Kanalisationsnetz an das baselstädtische Netz angeschlossen sein wird.

4. Die Beseitigung von Ableitungen aus Privatgrundstücken hat jedenfalls dann zu geschehen, sobald in der an ein Grundstück anstossenden Strasse ein öffentlicher Kanal erstellt ist, d. h. die Voraussetzungen des § 1 der ortspolizeilichen Vorschrift betreffend die Kanalisation der Stadt Lörrach vom 10. August 1898 vorhanden sind.

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