Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.710 CH-BS

Art. 4 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

1. Um der in Art. 3 übernommenen Verpflichtung nachzukommen, wird die Stadt Lörrach sofort nach Erstellung der baselstädtischen Ableitungskanäle die für den Anschluss ihrer Kanalisationsanlage notwendig werdenden Arbeiten in Angriff nehmen und die nötigen Regenauslässe nach der Wiese erstellen. Die an die baselstädtischen Ableitungskanäle angeschlossene Kanalisationsanlage der Stadt Lörrach soll den Anforderungen, welche die moderne Technik an eine Schwemmkanalisation stellt, entsprechen. Namentlich sollen in die Kanalisationsanlage von Lörrach Fäkalien nur insoweit eingeleitet werden können, als bei den Hausanschlüssen die den Anforderungen der modernen Technik entsprechenden Vorkehrungen getroffen sind.

2. Bis nach erfolgtem Anschluss ihres Kanalnetzes an die baselstädtischen Ablaufkanäle nach dem Rhein wird die Stadt Lörrach die Einleitung von Fäkalstoffen, soweit sie nicht biologisch gereinigt sind, in die auf ihrem Gebiete schon bestehenden Kanäle nicht gestatten.

← Art. 3 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein Kanton Basel-Stadt 784.710 Art. 5 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →